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Mutiger anlegen.

Der Gesetzgeber hat dieses Dilemma erkannt und im Rahmen der Reform des Stiftungsrechts (siehe Infobox) die sogenannte Business Judgement Rule, kurz BJR, auf den Weg gebracht. „Konkret sollen damit Stiftungsverantwortliche ermutigt werden, bei der Vermögensbewirtschaftung risikoreicher zu agieren“, sagt Jochen Altmeyer, Wealth Manager Institutionen bei der Deka und zugleich Stiftungsexperte. Denn eine Haftung für Vermögensverluste greift nun nur im Falle eines Verstoßes gegen gewisse Sorgfaltspflichten.

Gemäß BJR dürfen Vorstandsmitglieder einer Stiftung nicht für ihre unternehmerischen Entscheidungen haftbar gemacht werden, solange diese auf einer angemessenen Informationsbasis beruhen, im besten Interesse der Stiftung getroffen wurden, frei von Interessenkonflikten sind und innerhalb der gesetzlichen und satzungsmäßigen Grenzen liegen. Dies ist besonders wichtig in einem zunehmend komplexen und volatilen Finanzmarktumfeld, in dem schnelle und flexible Entscheidungen oft unabdingbar sind, um Chancen zu nutzen und Risiken zu minimieren.

Dank der BJR können Stiftungen Anlageentscheidungen so treffen, wie sie professionell zum Erreichen der gesetzlich vorgegebenen Anlageziele, wie Kapitalerhalt, Ertragserwirtschaftung und Risiko, zu treffen wären. Und weil Stiftungen grundsätzlich einen sehr langfristigen Anlagehorizont haben, sind sie ohnehin in der Lage, Risiken auszuhalten beziehungsweise kurzfristige Schwankungen in Kauf zu nehmen.

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