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HINTERGRUNDBEITRAG

Das Behindertentestament.

26. Juli 2023
3 Minuten
Erben und vererben
Vermögende Privatperson

Gerade wenn es um den Nachlass für Menschen bzw. Angehörige mit Behinderung geht, ist eine professionelle Herangehensweise unerlässlich. Die Verbindung eines „Behindertentestaments“ mit einer passgenauen Anlagestrategie kann zum finanziellen Unterhalt des behinderten Kindes beitragen und vor Zersplitterung des Vermögens schützen.

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Gleichberechtigte Teilhabe für Menschen mit Behinderung.

In Deutschland lebten zum Jahresende 2021 rund 7,8 Millionen schwerbehinderte Menschen. Davon waren rund 2,5 % Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Zur gleichberechtigten Teilhabe dieser Menschen am Leben in der Gesellschaft können diese von staatlicher Seite finanzielle Unterstützungen im Alltag und im Arbeitsleben erhalten. Der Unterstützungsumfang versteht sich jedoch als eine Art von Grundsicherung. Über die Grundsicherung hinaus können Eltern ihrem Kind mit Behinderung z.B. besondere Therapieangebote und Annehmlichkeiten wie Urlaube, Restaurantbesuche oder Hobbys finanzieren.

Erbregelung ohne Testament.

Verstirbt ein Elternteil, und das Kind mit Behinderung erbt, wird diese Erbschaft – sofern das eigene Arbeitseinkommen zur Selbstversorgung nicht ausreicht und von Freibeträgen abgesehen – für den Lebensunterhalt und die gesellschaftliche Teilhabe eingesetzt. Staatliche Leistungen fließen dann zunächst nicht mehr oder nur noch begrenzt.

Um zu verhindern, dass sich die persönliche Versorgungssituation des behinderten Kindes trotz bzw. gerade durch eine Erbschaft nicht verbessert, sondern vielleicht sogar verschlechtert, dürfte der Gedanke einer Enterbung auf der Hand liegen. Diese hätte jedoch genau den gegenteiligen Effekt, denn der Sozialhilfeträger würde den gesetzlichen Pflichtteil des behinderten Kindes einfordern und diesen Anspruch direkt auf sich überleiten.

Insbesondere für unternehmerisch geprägte Vermögen und solche mit hoher Immobilienquote birgt dies das Risiko, dass zur Schaffung entsprechender Liquidität ein Verkauf erforderlich wird und dadurch eine Zerschlagung des Vermögens droht. Damit ein Kind mit Behinderung eine Erbschaft nicht für den Lebensunterhalt einsetzen muss, sondern für sein spezifisches Wohlergehen verwendet werden kann, hat sich in der Praxis das sogenannte „Behindertentestament“ bewährt.

Besonderheiten des Behindertentestaments.

Im Vergleich zu anderen, häufiger gewählten testamentarischen Regelungen, wie z. B. dem Berliner Testament, zeichnet sich ein „Behindertentestament“ vor allem durch zwei wesentliche Aspekte aus.

  1. Dem behinderten Kind wird mehr vererbt, als ihm gesetzlich zusteht (Pflichtteil) und

  2. Das Kind mit Behinderung wird „nur“ als nicht befreiter Vorerben eingesetzt.

Durch eine Erbschaft, die (etwas) höher ist als der Pflichtteil, kann vermieden werden, dass der Sozialhilfeträger eine Möglichkeit zum Zugriff auf das Vermögen erhält.

Als Vorerbe stehen dem Kind mit Behinderung zu Lebzeiten die Einnahmen und Erträge aus dem ererbten Vermögen zur Verfügung.

Exkurs.

Eine passgenaue Anlagestrategie bildet die Basis zur langfristige Erzielung von Erträgen. Durch die Kombination unterschiedlicher Anlageklassen kann das Risiko gestreut, und verschiedene Ertragsquellen genutzt werden. Weitere Informationen zu individuellen Anlagestrategien finden Sie HIER.

Ein nicht befreiter Vorerbe darf allerdings nicht die Substanz des Vermögens verbrauchen bzw. Immobilie oder unternehmerisches Vermögen ohne Zustimmung des Nacherben veräußern. Nach dem Tod des nicht befreiten Vorerben erbt dann ein Nacherbe das Vermögen. Nacherben könnten z.B. Geschwisterkinder, Freunde oder etwa die Pflegeeinrichtung sein, in der das Kind mit Behinderung gelebt hat.

Die Kombination dieser beiden testamentarischen Regelungen sorgt dafür, dass das Vermögen vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers geschützt ist, das behinderte Kind von Erträgen aus dem geerbten Vermögen profitiert und das Vermögen gleichzeitig für Nacherben erhalten bleibt.

Wichtige Rolle: Der Testamentsvollstrecker.

In einem Behindertentestament sollte zusätzlich ein Testamentsvollstrecker benannt werden. Dieser hat das Erbe dauerhaft zu verwalten und insbesondere die Erträge für alles Notwendige zu verwenden, das die Lebensqualität des behinderten Kindes verbessern kann.

Solange beide Elternteile noch leben, könnten sie sich gegenseitig für den Fall ihres jeweiligen Versterbens als Testamentsvollstrecker einsetzen. Sobald beide Eltern verstorben sind, erhält der Betreuer des behinderten Kindes eine zunehmende Bedeutung. Dieser entscheidet z.B., wo das Kind lebt oder von welchen Ärzten es behandelt wird. Da der Testamentsvollstrecker gegenüber dem Betreuer eine Rechenschaft über die Verwendung der Erträge aus dem Vermögen ablegen muss, aber auch eine gewisse Kontrolle auf den Betreuer ausübt, erscheint es sinnvoll, nicht die gleiche Person für beide Funktionen zu benennen.

Um potentielle Interessenkonflikte zwischen Nacherben und Testamentsvollstreckung zu vermeiden, sollte als Testamentsvollstrecker eine „neutrale“ Person gewählt werden. Als Betreuer kommen aufgrund der viel engeren persönlichen Beziehung oft Geschwisterkinder in Frage.

Konfliktpotential reduzieren.

Weiterem Konfliktpotential durch Erbengemeinschaften, die sich bei der Vorerbschaft des behinderten Kindes mit einem überlebenden Elternteil oder Geschwistern oft nicht vermeiden lässt, sollte insbesondere zum Schutz vor Zersplitterung des Vermögens mit möglichst klaren Regeln begegnet werden. Vor allem bei unternehmerischem Vermögen sollten sich die Eltern darüber im Klaren sein, dass der – eventuell familienfremde – Testamentsvollstrecker für das behinderte Kind gegen seine Geschwister mitsprechen und mitentscheiden kann.

Ein Ansatz zur Abmilderung dieses Konfliktpotentials kann darin bestehen, den verschiedenen Erben konkrete Vermögensgegenstände per Vermächtnis zuzusprechen. Vermächtnisse werden auf das Erbe und den Pflichtteil angerechnet.

Eltern mit großem Vermögen sollten außerdem darüber nachdenken, Vermögen bereits lebzeitig an ihre Kinder zu übertragen, um Freibeträge für den steuerfreien Übergang gegebenenfalls auch mehrfach nutzen zu können. In Familien mit einem Kind mit Behinderung sollten Schenkungen frühzeitig erfolgen, da sonst der Sozialhilfeträger innerhalb einer Zehnjahresfrist einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegenüber Geschwisterkindern geltend machen und auf sich überleiten kann.

Fazit.

Über eine Kombination aus Behindertentestament und passgenauer Anlagestrategie lassen sich zwei Ziele verwirklichen: Das Kind mit Behinderung kann Erträge aus geerbtem elterlichen Vermögen für sich nutzen. Gleichzeitig bleibt die Vermögenssubstanz für andere Familienmitglieder erhalten, so dass sie später darüber verfügen können.

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Aussagen gemäß aktueller Rechtslage, Stand: 01/2021

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