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INTERVIEW

Von ‚Copy-Paste‘ ist bei der Erstellung einer Stiftungssatzung auf alle Fälle abzuraten.

29. August 2024
7 Minuten
Stiftung gründen und managen
Stiftung

Worauf es bei der Gründung und im laufenden Betrieb einer Stiftung sowie in der Vermögensbewirtschaftung ankommt, ordnet Thomas Klinger, Leiter Wealth Management Region Mitte, DekaBank, im Gespräch mit Deka Private und Wealth ein.

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Wie der Bundesverband Deutscher Stiftungen berichtet, ist die Beliebtheit des Stiftens ungebrochen. Im Jahr 2023 wurden bundesweit 637 Stiftungen neu errichtet, dies entspricht einem Wachstum gegenüber dem Vorjahr von 2,1 Prozent. Wie aus der Datenbank des Verbandes zudem hervorgeht, verfolgen insgesamt rund 90 Prozent der rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts steuerbegünstigt gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke. Bei den Neugründungen war das Verhältnis von gemeinnützigen Stiftungen zu privatnützigen („Familien-") Stiftungen 2023 jedoch nahezu ausgeglichen. Gerade letzteres Stiftungsmodell zeichnete sich in den vergangenen Jahren durch einen überdurchschnittlichen Anstieg aus, der sich weiter fortsetzt.

Deka Private und Wealth:

Kann eine Stiftung eine gute Lösung für Private Banking & Wealth Management-Kunden sein?

Thomas Klinger:

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Der Aufhänger für eine Stiftungsanbindung muss in der Zielsetzung des Kunden liegen, sprich: welches Ziel/welchen Zweck verfolgt der Kunde bei dem Gedanken an eine Stiftung? Hierbei kann es mehrere Ansatzpunkte geben: Einerseits kann ein bestimmtes Thema den Kunden – z.B. aus persönlicher Verbundenheit oder Betroffenheit – bewegen, so dass es ihm wichtig ist, eine gesellschaftliche Wirkung zu erzielen. Auch die Sinnsuche für das eigene Wirken nach der Phase der aktiven Berufstätigkeit kann ein Stein des Anstoßes sein. Andererseits kann es schlichtweg darum gehen, das Familienvermögen sinnvoll zu bündeln und gewissen Regeln zu unterwerfen und generationsübergreifend vor familieninternen oder externen Zugriffen zu schützen.

Je nach Ausgestaltung spielen natürlich steuerliche Faktoren in beiden Fällen eine elementare Rolle, sollten m.E. aber stets Folge und nicht (alleiniger) Anstoß für die Gründung einer eigenen Stiftung sein.

Deka Private und Wealth:

Stifter haben zudem die Wahl, ob die Stiftung mit Ewiglichkeitscharakter gegründet werden soll oder als Verbrauchsstiftung…?

Thomas Klinger:

Richtig, oder auch als Kombination aus beidem als sogenannte Hybridstiftung, die dann einen quasi unantastbaren  Kapitalstock neben einem verbrauchbaren Anteil am Stiftungskapital hat.

Ferner gibt es weitere Parameter, die entscheidenden Einfluss auf die Wahl der geeigneten Stiftungsvariante haben: Soll die Stiftung selbst operativ tätig werden oder lediglich Erträge erwirtschaften und diese dann einer anderen Organisation für deren Zwecke zur Verfügung stellen? Sollen kontinuierlich Projekte verfolgt werden oder sollen Mittel für ein Großprojekt, wie z.B. den Bau eines Kindergartens, angespart werden? Welche Vermögensausstattung soll die Stiftung erhalten, gehört dazu z.B. auch ein Unternehmen oder Immobilien? Soll das Stiftungsvermögen von Todes wegen später erhöht bzw. Zustiftungen Dritter akquiriert werden? Es gibt also eine ganze Reihe von Stellschrauben, anhand derer sich im Kundeninteresse sehr individuelle Stiftungslösungen darstellen und gestalten lassen.

Deka Private und Wealth:

Welche weiteren Eckpunkte gilt es bei der Gründung einer Stiftung zu definieren?

Thomas Klinger:

Wer darüber nachdenkt, eine Stiftung zu gründen, muss sich im ersten Zug über fünf Kernelemente Gedanken machen: Name, Sitz, Vermögen, Zweck und Organisation. Also zuerst über den Stiftungsnamen, der jeweils frei gewählt werden kann (hier sind Phantasienamen ebenso erlaubt wie der Denkmalsetzung durch Namensgebung einer bestimmten Person), und den juristischen Sitz der Stiftung. In Bezug auf das Vermögen schreibt der Gesetzgeber keine festen Mindestgrößen vor. Allerdings muss es so hoch bzw. derart zusammengesetzt sein, dass die Erträge ausreichen, um den Stiftungszweck dauerhaft erfüllen zu können. Rund 70 Prozent aller Stiftungen sind mit einem Vermögen von unter einer Million Euro ausgestattet. Gerade in Zeiten niedriger Zinsen stießen viele Stiftungen aufgrund geringer Kapitalausstattung bzw. ausbleibender Erträgen an ihre Grenzen. Daher tendieren Aufsichtsbehörden dazu, Mindestbeträge in regional unterschiedlicher Höhe (meist zwischen 100.000 und 200.000 Euro) für eine Anerkennung der Stiftung einzufordern. Insofern ist auch die Formulierung des Zwecks oder der Zwecke der Stiftung im engen Kontext zum Vermögen zu sehen. Die Zwecksetzung entscheidet auch darüber, ob die Stiftung als steuerbegünstigt behandelt werden kann oder als privatnützige Stiftung gilt.

Zu guter Letzt ist es sehr wichtig, sich über die nachhaltige, also über die Lebenszeit des Stifters hinausgehende Organisation der Stiftung Gedanken zu machen: Wie viele Mitglieder soll der Vorstand haben, wie soll die Beschlussfassung stattfinden und soll es weitere Organe geben, wie Beirat oder Kuratorium? Hier sollten entsprechende Rollen, Aufgaben und Befugnisse durchdacht und in der Satzung definiert werden.

Deka Private und Wealth:

Zahlen des Bundesverbandes deutscher Stiftung belegen, dass Stiftungsneugründungen zuletzt nur langsam gestiegen sind. Wie ist diese Entwicklung zu werten?

Thomas Klinger:

Die genannten Zahlen betreffen die selbständigen Stiftungen bürgerlichen Rechts. Daneben gibt es eine Vielzahl von Alternativmodellen, wie z.B. die sogenannten „Treuhandstiftungen“, die keine eigene juristische Personen sind. Auch werden immer häufiger eine Vereinsstruktur oder gemeinnützige Variante der GmbH, AG oder anderer Gesellschaftsformen genutzt. Daher lese ich die Zahlen dahingehend, dass sich die Beratung in punkto Stiftungen zunehmend professionalisiert hat und viele Interessenten nicht vorschnell auf das klassische Modell aufspringen.

Deka Private und Wealth:

Wenn eine Stiftung erst einmal gegründet ist, welche Kompetenzfelder müssen Stiftungsverantwortliche abdecken?

Thomas Klinger:

Der Anforderungskatalog ist breit gefächert: Bestenfalls kennen sie sich gleichermaßen im zu fördernden Zweck, in der Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens und im steuerlichen wie rechtlichen Umfeld aus. Nur selten wird es gelingen, dass ein Vorstandsmitglied alle Bereich in nötiger Tiefe im Blick hat. Daher gilt es, sich entsprechend pluralistisch im Vorstand zusammenzusetzen und sich fachkundigen Rat und Beratung einzuholen, um sachgerecht und im Interesse der Stiftung entscheiden zu können.

Deka Private und Wealth:

Das wichtigste Element bei einer Stiftungsgründung ist die Satzung. Im Internet gibt es zahlreiche Mustersatzungen. Würden Sie dazu raten, solche Vorlagen zu nutzen?

Thomas Klinger:

Definitiv: Nicht ohne begleitende Beratung. Ohne individuell durchdachte Satzung werden Stiftungsverantwortliche nicht glücklich, im Zweifel werden Stifter bei Errichtung nicht erkennen können, was sie sich mit der jeweiligen Formulierung in der Satzung „einkaufen“. Manch einer möchte dann nach Errichtung „seine“ Stiftung abändern, dies ist allerdings nur in einem sehr begrenzten Rahmen möglich. Im Zuge der Reform des Stiftungsrechts wurde lange darüber diskutiert, inwiefern Stifter auch weitreichendere Satzungsänderungen in den ersten drei Jahren nach der Stiftungsgründung vornehmen dürfen. Dies wurde dann jedoch abgelehnt. Insofern gilt: Eine fundierte Beratung vor und nach der Errichtung einer Stiftung ist das A und O für den späteren Erfolg und auch den Spaß am Stiftungswirken aller Beteiligter.

Zumal eine Satzung einen wertvollen Handlungsrahmen für Stiftungsorgane schaffen und erweitern bzw. eine m.E. notwendige Flexibilität vorsehen kann - insbesondere auch mit Blick auf die spätere Vermögensanlage.

Wenn wir uns hier die letzten 30 Jahre vor Augen halten, was sich in puncto Anlagestrategien und –möglichkeiten am Markt verändert hat, werden wir schnell erkennen, dass dieser Aspekt niemals für die Ewigkeit eng definiert werden sollte. Sinnvollerweise lässt sich dies in separaten „Anlagerichtlinien“ gestalten, für die gelten sollte: „Mit Augenmaß zulassen statt kategorisch ausgrenzen.“

Deka Private und Wealth:

Also ist es ebenso wichtig, sich auch mit Blick auf das Thema Anlagerichtlinie professionell beraten zu lassen…?

Thomas Klinger:

Unbedingt. Die fachgerechte Anlage und Allokation des Stiftungsvermögens ist essentiell. Denn primär sollen die erwirtschafteten Erträge die Erfüllung des Stiftungszwecks sicherstellen und darüber hinaus die laufenden Kosten, zum Beispiel für die Erstellung eines Jahresberichts, abdecken. Demzufolge ist das Stiftungsvermögen einerseits sicher und zugleich auch ertragreich anzulegen. Häufig kommen weitere Wünsche hinzu, wie z.B. die Verwendung von Nachhaltigkeitsfiltern oder konkrete Ausschlusskriterien. Eine gut durchdachte Anlagerichtlinie ist vor diesem Hintergrund wertvoll, um Vorständen Handlungssicherheit zu verschaffen und klar definierte Rahmenbedingungen für externe Vermögensverwalter an die Hand zu geben. Auch hier sollte ein Stiftungsvorstand nicht die Richtlinie einer befreundeten Stiftung einfach übernehmen, vielmehr muss sinnvollerweise darüber nachgedacht werden: Wie viele Erträge benötigt die Stiftung unbedingt? Wie viele Erträge wären darüber hinaus erstrebenswert? Wie viel Risiko möchte ich als Vorstand tragen? Und zu guter Letzt: Gibt es eine Schnittmenge hieraus, die dann die Vorgabe für eine strategische Vermögensallokation und somit Vorlage für meine Anlagerichtlinie sein soll? Dieses Pferd wird in der Praxis häufig genau umgekehrt aufgezäumt.

Deka Private und Wealth:

Welche Fallstricke können sich im laufenden Betrieb einer Stiftung ergeben? Worauf gilt es zu achten?

Thomas Klinger:

Ein wichtiger Aspekt ist die Höhe der sogenannten „Verwaltungskosten“, die nicht außer Verhältnis zu den Erträgen der Stiftung stehen dürfen. Bei steuerbegünstigten Stiftungen sollten die Kosten einen gewissen Prozentsatz (je nach regionaler Aufsicht und Art der Stiftungstätigkeit meist zwischen 15 und 35 %) der laufenden Erträge nicht übersteigen. Die extreme Niedrigzinsphase brachte ein besonders heikles Umfeld mit sich: Einige Stiftungen gingen notgedrungen stark ins Risiko, um wenigstens etwas Ertrag zu erwirtschaften. Andere legten das Stiftungsvermögen gar nicht erst an, um keine überhöhten Risiken einzugehen. Es wird jedoch von den Stiftungsvorständen erwartet, das Vermögen zu bewirtschaften. Die durch die Stiftungsrechtsreform eingeführte „Business Judgement Rule“ konkretisiert genau diese Anforderung und definiert zugleich den Rahmen, wie der Vorstand haftungsbefreiend zu einer stiftungskonformen Anlageentscheidung kommt, verkürzend: Fundierte Informationen beschaffen – gesetzliche und satzungsmäßige Vorgaben beachten – nach besten Wissen und Gewissen handeln – dies alles gut dokumentieren. Hierbei sind wir vom Deka Private & Wealth mit unserer Expertise gern behilflich.

Deka Private und Wealth:

Eine Neuerung im Stiftungsrecht ist zudem die Einführung eines öffentlichen Stiftungsregisters ab dem 1. Januar 2026. Was ist hier zu beachten?

Thomas Klinger:

Das geplante Stiftungsregister wird Publizitätswirkung entfalten und damit eine ähnliche Wirkung haben wie das Handelsregister. Wenn eine Stiftung dort eingetragen ist, gilt dies uneingeschränkt für den Rechtsverkehr. Außenstehende Bezugsgruppen können sichergehen, dass es sich um eine rechtsfähige Stiftung handelt, die nicht einfach auflösbar ist wie zum Beispiel ein Verein. Bisher war der Begriff „Stiftung“ nicht geschützt, so dass sich z.B. häufig Vereine, aber auch andere Rechtsformen, mit dem Zusatz „Stiftung“ schmückten, zumal hierdurch ein seriöser Eindruck erzeugt wird. Zukünftig werden ausschließlich eingetragene Stiftungen die Kürzeln „e.S.“ (eingetragene Stiftung) bzw. „e.VS.“ (eingetragene Verbrauchsstiftung) führen dürfen. Für Neueintragungen wird das Register ab dem 1.1.26 verbindlich, bestehende Stiftungen werden bis zum 31.12.26 Zeit haben, sich eintragen zu lassen.

Deka Private und Wealth:

Können sich Stiftungsverantwortliche mit Blick auf den Startzeitpunkt des Stiftungsregisters erstmal zurücklehnen oder sehen Sie schon jetzt die Notwendigkeit aktiv zu werden?

Thomas Klinger:

Für bestehende Stiftungen ist besonders relevant, dass im Stiftungsregister die jeweilige Satzung veröffentlicht wird. Es empfiehlt sich eine Überprüfung, ob in der aktuellen Satzung Informationen enthalten sind, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sein sollen, wie zum Beispiel Namen von handelnden oder begünstigten Personen, die Nennung konkreter Vermögenspositionen oder -höhen. Hier besteht mit Blick auf eine nicht-gewollte Transparenz ein eventueller Handlungsbedarf. Insbesondere trifft dies auf Familienstiftungen zu, bei denen dann möglicherweise Familieninterna, wie z.B. Empfänger und Zahlungshöhen, zukünftig im Stiftungsregister eingesehen werden könnten.

Deka Private und Wealth:

Welche Anlagelösungen für Stiftungen hält Ihr Haus in Kooperation mit den Sparkassen bereit?

Thomas Klinger:

Gemeinsam mit den Sparkassen stehen wir Stiftungsinteressierten und Stiftungsvorständen beratend zur Seite. Für jede Lebensphase und jede Situation einer Stiftung haben wir passgenaue und etablierte Lösungen und unterstützen mit unserem Know-How bei dem Aufbau und der Verwaltung einer Stiftung, wie z.B. der Aktualisierung einer Anlagerichtlinie oder dem Umgang mit aktuellen Marktbegebenheiten. Zudem begleiten wir die anschließende Umsetzung und laufende Betreuung in maßgeschneiderten ausschüttungsorientierten Anlagestrategien oder auf Wunsch auch gemäß ganz individueller Vorgaben im Rahmen unserer Deka Vermögensverwaltung Premium.

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Diese Inhalte können eine individuelle Beratung des Empfängers (z. B. durch eine Bank oder einen Berater) nicht ersetzen.

Teilweise werden in diesem Artikel Meinungsaussagen getroffen. Die verwendeten Daten stammen teilweise aus Drittquellen, die die DekaBank nach bestem Wissen als vertrauenswürdig erachtet. Die DekaBank übernimmt jedoch keine Gewähr für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der in diesem Artikel gemachten Angaben und haftet nicht für etwaige Schäden oder Aufwendungen, die aus einem Vertrauen auf die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der aus Drittquellen stammenden Daten resultiert.

Die steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Kunden ab und kann künftig auch rückwirkenden Änderungen (z. B. durch Gesetzesänderung oder geänderte Auslegung der Finanzverwaltung) unterworfen sein. Zu den Fragen der steuerlichen Situation in dem konkreten Fall sollte ein Steuerberater oder eine steuerfachkundige Person hinzugezogen werden.

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