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HINTERGRUNDBEITRAG

Stiftungsvermögen dynamisch und bedarfsgerecht anlegen.

18. August 2024
4 Minuten
Stiftung gründen und managen
Stiftung

Trotz steigender Zinsen stehen Verantwortliche weiterhin vor Herausforderungen bei der Anlage des Stiftungsvermögens und der laufenden Finanzierung ihres Stiftungsauftrags. Die Mitte 2023 in Kraft getretene Rechtsreform ermöglicht mit Blick auf die Verwaltung von Stiftungsvermögen, Handlungsspielräume und mehr Flexibilität in der Anlagepolitik.

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1 Jahr Stiftungsrechtsreform.

Am 1. Juli 2023 ist ein neues Stiftungsrecht an den Start gegangen. Damit beabsichtigt der Gesetzgeber, die Stiftungslandschaft in Deutschland zu strukturieren, neu zu ordnen und insgesamt transparenter zu gestalten. Galten jahrzehntelang parallel Vorgaben der Landesstiftungsgesetze und des Bürgerlichen Gesetzbuches, haben die stiftungszivilrechtlichen Regelungen nun bundeseinheitlich Einzug ins BGB erhalten. Die Reform markiert einen bedeutenden Schritt zur Modernisierung des Stiftungsrechts in Deutschland.

Erleichterungen bei Satzungsänderungen.

Während der historische Stifterwille auch weiterhin entscheidend ist und die Stiftungstätigkeit zweckgerichtet sein muss, schafft die Reform vereinfachte Prozesse mit Blick auf die Änderung der Stiftungssatzung. Zuvor waren Satzungsänderungen oft mit erheblichen bürokratischen Hürden verbunden, was die Anpassungsfähigkeit von Stiftungen an neue Gegebenheiten erschwerte. Mit den neuen Regelungen können Satzungsänderungen nun schneller und einfacher erfolgen. Dies gibt Stiftungen die nötige Flexibilität, um ihre Ziele und Strukturen zeitnah an veränderte Rahmenbedingungen anzupassen und weiterhin effektiv ihrem jeweiligen Zweck nachzukommen.

Mehr Beweglichkeit in der Verwaltung des Vermögens.

Hinsichtlich der Anlage von Stiftungsvermögen bringt die Reform vor allem flexiblere Möglichkeiten und Transparenz in der Vermögensverwaltung mit sich sowie mehr Handlungssicherheit in Haftungsfragen für Stiftungsvorstände. Eine bedeutende Änderung betrifft die Behandlung von sogenannten Umschichtungsgewinnen. Ihre Nutzung war vor der Reform stark reglementiert, was die Handlungsfähigkeit vieler gemeinnütziger Stiftungen einschränkte. Jetzt müssen Gewinne aus dem Verkauf von Assets nicht mehr zwingend dem Stiftungsstock zugeführt werden, sondern können wie bei Verbrauchsstiftungen für den laufenden Stiftungszweck ausgeschüttet werden. Dies erhöht die finanzielle Beweglichkeit erheblich und ermöglicht eine dynamischere und zeitgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens.

Mehr Entscheidungssicherheit für Vorstände.

Parallel haben die neuen Regelungen mehr Handlungssicherheit in Bezug auf Haftungsfragen mit sich gebracht. In der Niedrigzinsphase wurde klar, dass sich der Zweck vieler Stiftungen nur dauerhaft aus auskömmlichen Erträgen unterstützen lässt, wenn Stiftungen stärker ins Risiko gehen dürfen und auch müssen. Diesbezüglich sieht die sogenannte „Business Judgement Rule“ (BJR) implizit die Pflicht zur aktiven Bewirtschaftung des Vermögens vor. Gleichzeitig erhalten Stiftungsverantwortliche haftungsseitig größere Spielräume, durch die sie auch Positionen mit höheren Risiken in ihre Anlageentscheidungen einbeziehen können. Gemäß BJR dürfen Vorstandsmitglieder einer Stiftung nicht für ihre unternehmerischen Entscheidungen haftbar gemacht werden, solange diese auf einer angemessenen Informationsbasis beruhen, im besten Interesse der Stiftung getroffen wurden, frei von Interessenkonflikten sind und innerhalb der gesetzlichen und satzungsmäßigen Grenzen liegen. Dies ist besonders wichtig in einem zunehmend komplexen und volatilen Finanzmarktumfeld, in dem schnelle und flexible Entscheidungen oft unabdingbar sind, um Chancen zu nutzen und Risiken zu minimieren.

Fester Rahmen für das Vermögen - die Anlagerichtlinie.

Zusätzliche Entscheidungssicherheit bringt eine gut durchdachte Anlagerichtlinie. In ihr manifestiert sich die stiftungsinterne Diskussion über grundsätzliche Anlageformen, -risiken und -ziele der Vermögensanlage einmalig und systematisch. Debatten in Auslegungsfragen können so durch klare und detaillierte Regelungen vermieden werden. Das Risiko der spontanen „Bauchentscheidung“ verringert sich, Anlageentscheidungen können dennoch schnell getroffen und umgesetzt werden. Eine Anlagerichtlinie bietet zudem den Vorteil, dass Angebote von Kreditinstituten und Vermögensverwaltern leichter verglichen werden können.

Eine systematische Gliederung und Grundausrichtung sind bei der Erarbeitung der Anlagerichtlinie entscheidend. In ihr werden zentrale Eckpunkte definiert wie die Höhe des Risikos bzw. die jährlich zu erzielende Rendite, um dem Stiftungszweck nachkommen zu können, investierbare Anlageklassen oder der Ausschluss derselben, die Rolle von ethischen und Nachhaltigkeitsaspekten sowie der Überprüfungs-Rhythmus der getroffenen Anlageentscheidungen. Nicht zuletzt gilt es festzulegen, welche Konsequenzen gezogen werden sollen, wenn sich durch die Wertentwicklung von Anlageinstrumenten die prozentuale Verteilung innerhalb des Gesamtvermögens verändert - Stichwort Rebalancing.

Professionelle Partner für die Vermögensverwaltung.

Der neu gewonnen Klarheit für Stiftungsverantwortliche in Haftungsfragen steht im Gegenzug ein administrativer Mehraufwand durch die Notwendigkeit der Marktsondierung, deren Interpretation, Dokumentation und Controlling gegenüber: Denn die BJR schreibt eine regelmäßige Kontrolle vor, ob die Anlagerichtlinien eingehalten werden bzw. ob ein Handlungsbedarf im Stiftungsportfolio besteht.

Eine deutliche Vereinfachung können Investments in (individuelle) Vermögensverwaltungen, wie Deka-Vermögensverwaltung Premium, oder professionelle Fondslösungen schaffen. Einmal ausgewählt und dokumentiert, werden Anlageentscheidungen an einen professionellen Partner ausgelagert, wodurch zukünftig der administrative Aufwand für Stiftungsvorstände weitestgehend entfällt.

Anlegerinnen und Anleger sollten beachten: Finanzanlagen sind mit Risiken verbunden und können zu Verlusten führen.

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Die steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Kunden ab und kann künftig auch rückwirkenden Änderungen (z. B. durch Gesetzesänderung oder geänderte Auslegung der Finanzverwaltung) unterworfen sein. Zu den Fragen der steuerlichen Situation in dem konkreten Fall sollte ein Steuerberater oder eine steuerfachkundige Person hinzugezogen werden.

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