HINTERGRUNDBEITRAG
Betreute Vermögensanlage: Wünsche und mutmaßlicher Wille gelten.
Die Sparkasse unterstützt vermögende Anleger bei der Erstellung und Umsetzung einer Anlagestrategie. Auch im Betreuungsfall ermittelt sie den Anlagebedarf und erstellt passende Vorschläge. Professionelle Unterstützung erhöht die Chancen, dass die Strategie vom Gericht als plausibel anerkannt wird.
Interessant für Sie, wenn...
Sie sind eine vermögende Privatperson oder Unternehmerin bzw. Unternehmer und machen sich Gedanken darüber, wie in einer persönlichen Notsituation, in der Sie Ihren Willen nicht oder nur noch eingeschränkt selbstbestimmt äußern können, Vermögenserhalt und finanzielle Ziele für Sie auch weiterhin realisiert werden können.
Sie als Betreuerin bzw. Betreuer erfahren möchten, wie Sparkassen Sie hinsichtlich der Genehmigung von Anlagelösungen beim Betreuungsgericht unterstützen können im Sinne der Wünsche oder des mutmaßlichen Willens der von Ihnen betreuten Person.
Sie sich für betreuungsrechtliche Zusammenhänge in Bezug auf die Vermögensanlage interessieren.
Niemand weiß, was alles passieren kann…
…und das ist grundsätzlich auch besser so. Dennoch: Einen Unfall, Schlaganfall oder eine andere schwere Krankheit kann jeden treffen und damit auch jede vermögende Person und jede(n) Unternehmerin bzw. Unternehmer in eine Situation bringen, in der man entscheidungsunfähig ist und seinen Willen vorübergehend oder dauerhaft nicht äußern kann. Dann steht sofort nicht nur die Frage im Raum, wie es für den Betroffenen in persönlichen und gesundheitlichen Dingen weitergeht, sondern auch in Bezug auf finanzielle und das Vermögen betreffende Angelegenheiten.
Um gewappnet zu sein, sollten wichtige Handlungsparameter rund um die Aufrechterhaltung aller unternehmerischen Prozesse in jedem Fall vorab definiert werden (siehe hierzu den Hintergrundbeitrag „Notfallkoffer für Unternehmen“). Und auch für alle privaten Belange empfiehlt sich die umsichtige und vorausschauende Regelung bereits im Vorfeld einer potenziellen persönlichen Notsituation.
Haben Sie für den Fall der Fälle vorgesorgt?
Ein wichtiges Instrument an dieser Stelle ist eine umfassende Vorsorgevollmacht (siehe hierzu Hintergrundbeitrag „Notfälle auch Vorsorgevollmacht absichern“), in der zum Beispiel die Ehepartnerin oder der Ehepartner bevollmächtigt wird, sich um alle Angelegenheiten der privaten Fürsorge und auch der Vermögenssorge zu kümmern. Wurde eine Vollmacht diesbezüglich nicht erteilt, wird vom zuständigen Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt. Während bei gesundheitlichen Entscheidungen für Ehepartnerinnen und Ehepartner vorübergehend für die Dauer eines halben Jahres ein „Notvertretungsrecht“ greift, muss beachtet werden, dass dieses in Vermögensangelegenheiten NICHT gilt. Somit wird vermögensseitig im Fall der nicht möglichen oder eingeschränkten Willensäußerung eine Betreuung automatisch angeordnet. Dies können ehrenamtliche, wie zum Beispiel nahestehende Familienangehörige, oder berufliche Betreuer sein.
Was ist zu beachten?
Seit dem Inkrafttreten der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts am 1. Januar 2023 besteht die Pflicht zur Befolgung des Wunsches betreuter Personen und damit mehr Selbstbestimmung für die Betroffenen. Vermögensangelegenheiten hat der Betreuer so zu besorgen, dass der Betreute im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Leben nach eigenen Vorstellungen gestalten kann. Sollte der Betreute den eigenen Willen nicht mehr eigenständig äußern können, gilt es für Betreuer, nach dem mutmaßlichen Willen der betreuten Person zu handeln.
Wenn Sie als Betreuerin oder Betreuer Anlageentscheidungen für die von Ihnen betreute Person im Sinne ihrer Wünsche bzw. ihres mutmaßlichen Willens vornehmen möchten, sind Sie gefordert, beim zuständigen Betreuungsgericht eine entsprechende Ausarbeitung vorzulegen und genehmigen zu lassen, die den Anlagebedarf und entsprechende Anlagelösungen präsentiert.
Für vermögende Betreute ist vor allem die „andersartige Anlage“ relevant
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) als wichtigste Grundlage für die rechtliche Betreuung von Vermögen werden verschiedene finanzielle „Töpfe“ genannt, in die das zu betreuende Vermögen je nach individueller Ausgangssituation eingeteilt werden kann. „Geld der betreuten Person, welches für deren laufende Ausgaben benötigt wird, hat der Betreuer als sogenanntes Verfügungsgeld auf einem Girokonto des Betreuten bereitzuhalten. Mittel, die nicht für Ausgaben benötigt werden, können vom Betreuer auf einem Anlagekonto bei einem Kreditinstitut, welches der Einlagensicherung unterliegt, angelegt werden - zum Beispiel in Form von Festgeld oder Sparguthaben. Wenn Anlagegeld anders als auf einem Anlagekonto anlegt wird, zum Beispiel in Form von Wertpapieren, wie Aktien oder Investmentfonds, kommt die sogenannte „andersartige Anlage“ ins Spiel. Allerdings verlangt hier das Gesetz, dass der Betreuer sich jeden einzelnen Kauf bzw. Verkauf vom Betreuungsgericht genehmigen lassen muss“, sagt Dominik Pastor, Referent an der Sparkassenakademie Niedersachsen.
„Bei der Geldanlage von vermögenden Betreuten läuft es meistens auf den Bereich der andersartigen Anlagen hinaus. Eine Zuordnung zu den verschiedenen Töpfen ist in diesem Zusammenhang relevant, um gegenüber dem Gericht den Kontext zum Gesamtvermögen der betreuten Person herzustellen, also beispielsweise welches Geld täglich disponibel sein muss und welcher Anteil für die Anlage im Sinne der finanziellen Wünsche der betreuten Person letztendlich zur Verfügung steht“, sagt Thomas Grimm, Leiter Anlagestrategien & Analysen PB bei der DekaBank.
Ist der konkrete Bedarf der betreuten Person klar erkennbar?
„Bei vermögenden Kunden bzw. Unternehmern, die bereits vor dem Eintritt der Betreuung über eine gute Vermögensstrukturierung und ein umfängliches Wertpapiervermögen verfügten, ist davon auszugehen, dass der Wunsch bzw. der mutmaßliche Wille wirtschaftliche Gesichtspunkte bei der Vermögensanlage berücksichtigt und im Betreuungsfall deshalb auch weiterhin die Wertpapieranlage in Betracht zu ziehen ist“, sagt Dominik Pastor.
Um sich dies vom Betreuungsgericht genehmigen zu lassen, ist ein strukturiertes Vorgehen besonders wichtig, damit der Rechtspfleger den dargelegten Anlagewunsch bzw. -bedarf der betreuten Person verstehen und bewilligen kann. Eine Bedarfsanalyse sollte zunächst die individuellen Vermögensverhältnisse der betreuten Person verdeutlichen, bevor konkrete Anlagevorschläge unterbreitet werden. Je verständlicher und plausibler der Anlagebedarf dargestellt wird, desto wahrscheinlicher ist es, dass sich das Gericht ein hinreichendes Bild machen kann und die unterbreiteten Anlagevorschläge befürwortet.
Aus dem Stand „grünes Licht“: Mit dem Anlagekonzept der Sparkasse
Eine professionelle Vorbereitung und Unterstützung seitens der Sparkasse in Zusammenarbeit mit Deka Private Banking und Wealth Management kann die Erfolgsaussichten von vornherein signifikant erhöhen.
Sprechen Sie mit Ihrer Sparkassen-Beraterin bzw. Ihrem Sparkassen-Berater im Private Banking vor Ort und lassen Sie sich dabei unterstützen, für die von Ihnen betreute Person je nach Bedarf ein zweckmäßiges Anlagekonzept für ihr Vermögen oder Teile davon aufzusetzen. Damit die Vermögenssorge für die betreute Person ganz nach ihren individuellen Wünschen und Vorstellungen umgesetzt werden kann.
Wichtige Hinweise und ergänzende Informationen für Webseitenbesucher
DekaBank Deutsche Girozentrale
Allein verbindliche Grundlage für den Erwerb von Deka Investmentfonds sind die jeweiligen Basisinformationsblätter, die jeweiligen Verkaufsprospekte und die jeweiligen Berichte, die Sie in deutscher Sprache bei Ihrer Sparkasse oder der DekaBank Deutsche Girozentrale, 60625 Frankfurt und unter www.deka.de, erhalten. Eine Zusammenfassung der Anlegerrechte in deutscher Sprache inklusive weiterer Informationen zu Instrumenten der kollektiven Rechtsdurchsetzung erhalten Sie auf www.deka.de/beschwerdemanagement Die Verwaltungsgesellschaft des Investmentfonds kann jederzeit beschließen, den Vertrieb einzustellen.
Diese Inhalte können eine individuelle Beratung des Empfängers (z. B. durch eine Bank oder einen Berater) nicht ersetzen.
Teilweise werden in diesem Artikel Meinungsaussagen getroffen. Die verwendeten Daten stammen teilweise aus Drittquellen, die die DekaBank nach bestem Wissen als vertrauenswürdig erachtet. Die DekaBank übernimmt jedoch keine Gewähr für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der in diesem Artikel gemachten Angaben und haftet nicht für etwaige Schäden oder Aufwendungen, die aus einem Vertrauen auf die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der aus Drittquellen stammenden Daten resultiert.
Die steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Kunden ab und kann künftig auch rückwirkenden Änderungen (z. B. durch Gesetzesänderung oder geänderte Auslegung der Finanzverwaltung) unterworfen sein. Zu den Fragen der steuerlichen Situation in dem konkreten Fall sollte ein Steuerberater oder eine steuerfachkundige Person hinzugezogen werden.
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