INTERVIEW
Mit strukturiert ausgearbeiteten Präsentationen können Anlagevorschläge vom Gericht besser nachvollzogen werden
Kann ein vermögender Kunde seinen Willen nicht mehr äußern, kommt das Betreuungsgericht ins Spiel. Dominik Pastor, Sparkassenakademie Niedersachsen und Thomas Grimm von Deka Private und Wealth zeigen, wie Sparkassen in Kooperation mit Deka Private und Wealth Betreuerinnen und Betreuer unterstützen können.
Ist die Ausarbeitung einer Anlagestrategie für ein betreutes Vermögen im Private Banking anders zu sehen als der „normale“ Beratungsfall eines vermögenden Kunden?
Wenn es um die Bedarfsanalyse geht, ist die Ausgangssituation bei betreuten Vermögen keine andere. Die Private Banking-Beraterinnen und -Berater in den Sparkassen definieren unabhängig vom Anlass in jedem Beratungsgespräch zunächst die persönliche Ausgangssituation des Vermögensinhabers, um daraus abzuleiten, welche Anlagestruktur am zweckmäßigsten ist, um den Anlagebedarf zu erfüllen. Erst danach geht es darum vorzuschlagen, mit welchen konkreten Anlageprodukten dies umgesetzt werden kann. Wichtigster Unterschied im Betreuungsfall ist die Konstellation der beteiligten Parteien: Es sitzen nicht nur Berater und Anleger am Tisch, sondern zusätzlich der Betreuer sowie eine zuständige Person des Betreuungsgerichts.
Was macht diese Konstellation besonders?
In der Praxis erleben wir es häufig, dass gerade ältere Betreuer beim Thema Vermögensanlage nicht immer so fachkundig sind. Und auch nicht jeder Rechtspfleger beschäftigt sich naturgemäß laufend mit Kapitalmarktprodukten. Da kann die Genehmigung des Anlagevorschlags schon mal zum Problem werden, wenn dieser nicht hinreichend hergeleitet wurde und / oder dem Gericht wichtiges Hintergrundwissen fehlt - also zwei Seiten derselben Medaille.
Wie lässt sich dieses Spannungsfeld lösen?
Eine inhaltlich gute Vorbereitung auf den Termin beim Betreuungsgericht ist das A und O. Wird der Bedarf der betreuten Person klar und plausibel dargelegt, kann der Rechtspfleger den Anlagevorschlag nachvollziehen. Unklarheiten oder Missverständnisse können dann weitestgehend von vornherein vermieden werden. Letztendlich führen strukturiert ausgearbeitete Präsentationen zum gewünschten Erfolg, mit dem Ergebnis, dass Anlagevorschläge, zum Beispiel im Bereich der Wertpapieranlage, auch genehmigt werden.
Die Sparkassen stehen an dieser Stelle Betreuerinnen und Betreuern mit Know-how und Erfahrung bei der Ausarbeitung von Konzepten und Präsentationen zur Vorlage und Besprechung beim Betreuungsgericht zur Seite…
Richtig. Originär ist es natürlich der Betreuer, der die Vermögenssorge für die betreute Person vornimmt. Wenn es um größere betreute Anlagesummen im Private Banking geht, unterstützen die Sparkassen vor Ort und begleiten den Betreuer bei Bedarf auch mit zum Gericht, um die Ausgangslage dem Rechtspfleger gegenüber vorzustellen. Um aufzuzeigen, welche Anlagesumme langfristig zur Verfügung steht, nimmt die Sparkasse zunächst eine Vermögensanalyse - also die Darstellung des Status Quo - vor. Wichtige Fragestellungen sind in diesem Zusammenhang: Wie hoch ist das Gesamtvermögen? Welches Geld muss täglich disponibel sein? Wie ist die wirtschaftliche Situation der betreuten Person und welche Abhängigkeiten vom Erfolg ihrer Vermögensanlage bestehen?
Die Spezialistinnen und Spezialisten von Deka Private Banking und Wealth Management unterstützen wiederum die Private Banking-Beraterinnen und -Berater in den Sparkassen bei der Bedarfsanalyse sowie - darauf aufbauend - bei der Ausarbeitung eines entsprechenden Anlagekonzeptes für den jeweils individuellen Fall. Zu berücksichtigen ist dabei auch, wie die betreute Person bislang, also bis zum Eintritt des Betreuungsfalls, ihr Vermögen angelegt hat und wie diesbezüglich die Erwartungen hinsichtlich Liquidität, Rendite, Risiko und Anlagehorizont gewesen sind. Letzterer wird besonders vom Alter der betroffenen Person bestimmt: Eine 30-Jährige ist natürlich in einer ganz anderen Ausgangslage wie der 85-Jährige. Dies bestimmt maßgeblich die Auswahl der Anlageklassen.
Das Gesetz nennt im Zusammenhang mit betreuten Vermögen unter anderem „andersartige Anlagen“. Warum sind diese als Bausteine so relevant?
Ist die betroffene Person möglicherweise auf regelmäßige Geldflüsse aus der Vermögensanlage angewiesen, zum Beispiel für das Bestreiten von Lebensunterhaltskosten, lassen sich in Form der Wertpapieranlage, zum Beispiel mit Investmentfonds, entsprechende Lösungen darstellen, die laufende Einnahmen durch Ertragsausschüttungen ermöglichen.
Denkbar ist auch der umgekehrte Fall, dass also die betreute Person überhaupt nicht angewiesen ist auf regelmäßige Zuflüsse aus ihrem Vermögen. Dann steht entsprechendes Risikobudget zum Beispiel für die langfristige Anlage zur Verfügung. Letztendlich braucht es eine gewisse Grundrendite, um auf lange Sicht Kapital zu erhalten.
Seit Anfang 2023 besteht mit der Reform des Betreuungsgesetzes hinsichtlich der Betreuung vermögender Personen die Möglichkeit der Befreiung „auf Anordnung“ des Gerichts. Können Sie dies näher erläutern?
Wenn das Wertpapierdepot des Betreuten häufige Wertpapiergeschäfte erfordert und der Betreuer über hinreichende Kapitalmarktkenntnis und Erfahrung verfügt, kann gemäß § 1860 Abs. 3 BGB eine Art „Dauerfreigabe“ beim Betreuungsgericht beantragt werden. Wenn dies eine entsprechende Befreiung erteilt, sind u.a. Käufe und Verkäufe von Wertpapieren oder Anteilen an Investmentfonds nicht mehr einzeln genehmigungsbedürftig. Der Betreuer ist dann u.a. von § 1848 (Kauf) und § 1849 Abs. 1 BGB (Verkauf) kraft gerichtlicher Anordnung befreit, was in den Betreuerausweis aufzunehmen ist.
Das Gesetz definiert Verwandte in gerader Linie automatisch als befreite Betreuerinnen und Betreuer…
Das ist richtig. Neben Ehegatten, Kindern und Eltern zählt das seit Anfang 2023 neu geltende Betreuungsrecht zusätzlich Großeltern und Geschwister zum gesetzlich befreiten Betreuerkreis. Die Erweiterung der gesetzlichen Befreiung ist praxisrelevant und ebenso zu begrüßen wie die Möglichkeit, dass praktisch jede Person vom Betreuungsgericht befreit werden kann, sofern der Betreute dies vor der Bestellung des Betreuers schriftlich verfügt hat und nicht ersichtlich ist, dass der Betreute an diesem Wunsch nicht festhalten möchte.
Interessant ist außerdem die neue rechtliche Möglichkeit, dass ein Betreuer eine Stiftung für die betreute Person gründen kann. Was hat sich hier geändert?
Bislang war eine Stiftungsgründung für Betreute nicht möglich aufgrund des absoluten Schenkungsverbots. Dies wurde zugunsten eines „bloßen“ Genehmigungsvorbehalts „entschärft“. Tatsächlich kann in manchen Fällen eine Stiftung den Wünschen bzw. dem mutmaßlichen Willen der betreuten Person mit Blick auf die Umsetzbarkeit ihrer Vermögensziele am nächsten kommen.
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DekaBank Deutsche Girozentrale
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Diese Inhalte können eine individuelle Beratung des Empfängers (z. B. durch eine Bank oder einen Berater) nicht ersetzen.
Teilweise werden in diesem Artikel Meinungsaussagen getroffen. Die verwendeten Daten stammen teilweise aus Drittquellen, die die DekaBank nach bestem Wissen als vertrauenswürdig erachtet. Die DekaBank übernimmt jedoch keine Gewähr für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der in diesem Artikel gemachten Angaben und haftet nicht für etwaige Schäden oder Aufwendungen, die aus einem Vertrauen auf die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der aus Drittquellen stammenden Daten resultiert.
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